1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmen aller Handelsstufen des Groß- und Einzelhandels über Produkte der KEEGO Technologies (im Folgenden „KEEGO“) zum Vertrieb an Endverbraucher.
1.2. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen, falls und soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Entgegenstehenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3. Diese Bedingungen gelten für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte auch ohne erneute Einbeziehung.
1.4. KEEGO ist jederzeit berechtigt, diese Geschäftsbedingungen, Preislisten und Leistungsbeschreibungen zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden dem Kunden per Post oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt und entfalten auch für bereits bestehende Vertragsverhältnisse ihre Wirksamkeit.
1.5. Andere Bedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich soweit schriftlich vereinbart. Bezugnahmen des Auftraggebers auf seine Bedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Mündliche Zusagen und Abreden sind erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.
1.6. Bei Verwendung von Incoterms gilt die Fassung von 2010.
1.7. Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von KEEGO abtreten.

2. Auftrag
2.1. Die Angebote von KEEGO verstehen sich als freibleibende Aufforderung zum Vertragsabschluß. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn KEEGO die Bestellung des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung annimmt oder Erfüllungshandlungen vornimmt.
2.2. KEEGO ist nur an schriftliche Angebote gebunden. Sofern keine abweichende Frist im Angebot genannt wird, haben die
Angebote von KEEGO eine Gültigkeit von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum.
2.3. In Angeboten und Auftragsbestätigungen genannte Termine einschließlich der voraussichtlichen Liefertermine sind nur gültig in Abhängigkeit von im Einzelnen vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, der Eingang vereinbarter Vorkasseleistungen. Die Mitwirkungspflichten gelten auch für Leistungen Dritter, die der Kunde zur Erfüllung seiner Pflichten heranzieht oder die im Einvernehmen mit dem Kunden von KEEGO für zusätzlich zu erbringende Leistungen herangezogen werden. Verzögerungen oder veränderte Anforderungen an Produkte oder Vertragsbedingungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, heben genannte Termine auf.
2.4. KEEGO ist berechtigt, vom Vertrag ohne Entschädigung des Auftraggebers zurückzutreten, falls KEEGO durch höhere Gewalt die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird. Sonstige gesetzliche Rücktrittsgründe bleiben unberührt.
2.5. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers wegen Vermögensverschlechterung von KEEGO nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.
2.6. KEEGO ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten ohne schadensersatzpflichtig zu werden, wenn eine negative Bonitätsauskunft vorliegt oder eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen den Kunden Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

3. Produkteigenschaften, Qualität und Muster
3.1. Der Umfang der von KEEGO im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Produktdokumentation, der
Auftragsbestätigung und diesen Vertragsbedingungen.
3.2. Vereinbarte Produkteigenschaften werden ausschließlich in der von KEEGO erstellten Produktdokumentation und der Auftragsbestätigung beschrieben. Darstellungen in Katalogen, auf Webseiten oder Werbemitteln dienen lediglich der allgemeinen Information und Werbezwecken und stellen keinerlei Zusicherungen konkreter Eigenschaften dar.
3.3. Aus zwingenden rechtlichen Gründen, bei Änderungen nationaler oder internationaler Normen oder technischen Gründen behält sich KEEGO vor, Änderungen an Produkten vorzunehmen.
3.4. Der Auftraggeber versichert, keine Anwendungszwecke oder Eigenschaften über die von KEEGO in der Produktdokumentation beschriebenen Einsatzzwecke oder Eigenschaften zuzusichern oder zu bewerben.
3.5. Oberflächliche Eigenschaften wie Farbe, Oberflächengüte, insbesondere Fließmarkierungen, Schlieren und Gratfreiheit, und ggfls. Bedruckungen werden „wie bemustert“ geliefert. Abweichungen innerhalb technisch unvermeidbarer und/oder im Verkehr üblicher Toleranzen gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht als rügefähiger Mangel.

4. Preise und Konditionen
4.1. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preislisten. Frühere Preise verlieren mit Einführung einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit. Die Einführung einer neuen Preisliste lässt bereits abgeschlossene Kaufverträge unberührt.
4.2. Verkaufspreise gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch KEEGO als Festpreise. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von KEEGO ab deutschem Verkaufslager zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
4.3. Steigen nach Vertragsabschluss durch KEEGO nicht beeinflussbare Kosten wie z.B. Rohstoffpreise um mehr als 10 %, kann KEEGO für Lieferungen mit Fälligkeit später als vier Monate nach Vertragsschluss die Preise auf den Tag der Lieferung entsprechend erhöhen. Gleiches gilt für Währungskursänderungen.
4.4. Der Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.

5. Lieferung, Versand, Transportgefährdung und Gefahrübergang
5.1. Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wird, durch die Bereitstellung und Freigabe zur Abholung vom Verkaufslager in Deutschland.
5.2. Transport- und ähnliche Verpackungen werden nicht zurückgenommen, der Auftraggeber hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5.3. Sofern KEEGO auf Wunsch des Auftraggebers Verpackungsmaterialien oder Verpackungseinheiten liefert, die nicht den Standardverpackungen von KEEGO entsprechen, ist KEEGO berechtigt, die entstehenden zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.
5.4. Lieferzeiten gelten nur dann als Termine für den Fixhandelskauf, wenn KEEGO sie ausdrücklich als solche bestätigt hat.
5.5. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen durch KEEGO berechtigt den Auftraggeber zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er KEEGO eine angemessene, mindestens 15 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, dies ist gesetzlich entbehrlich.
5.6. Wird KEEGO an der Erfüllung der Verpflichtungen durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist) einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege.
5.7. KEEGO ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt.
5.8. Nimmt der Auftraggeber die Ware, Teilleistungen oder -lieferungen auch nach vorheriger angemessener Fristsetzung nicht an oder ab, ist KEEGO berechtigt, 20 % der Auftragssumme pauschal als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.9. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so ist KEEGO berechtigt, den KEEGO insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.10. KEEGO haftet für entstandene Schäden durch einen von KEEGO nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes.
5.11. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
5.12. KEEGO ist wegen durch den Auftraggeber zu vertretender Nichterfüllung des Liefervertrags zur Forderung eines angemessenen Schadensersatzes wegen Nichterfüllung berechtigt.

6. Zahlung
6.1. Sofern nicht anders vereinbart, wird für jede Lieferung gesondert unter dem Datum des Versandtages eine Rechnung erstellt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Geleistete Anzahlungen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
6.2. Der zu zahlende Betrag ist netto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Für Erstaufträge ist eine Vorauszahlung von mindestens 50% des Auftragswertes vereinbart.
6.3. Der Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
6.4. Der Auftraggeber darf im Falle einer berechtigten Rüge mangelhafter Ware nur den Teil des Kaufpreises vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des gerügten Teils der Lieferung entspricht.
6.5. Bei Zahlungsverzug, rückständigen Verzugszinsen, Scheck- oder Wechselprotest oder sonstiger wesentlicher Vermögensverschlechterung des Auftraggebers nach Vertragsabschluss ist KEEGO berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6.6. Der Auftraggeber gerät bei einer Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele in Verzug, auch ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist KEEGO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den ein österreichisches Kreditinstitut für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
6.7. Für die zweite und jede weitere Mahnung berechnet KEEGO jeweils eine Gebühr von 5,00 EUR. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Auftraggeber.
6.8. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.9. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich durch Überweisung auf das in der Rechnung von KEEGO bezeichnete Konto zu erfolgen.
6.10. Einwendungen gegen Rechnungen von KEEGO sind gegenüber KEEGO schriftlich zu erheben. Die Rechnungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn dieser ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Zugang widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben von dieser Regelung unberührt.

7. Gewährleistung, Mängelhaftung
7.1. Für die vertragliche Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die Angaben in der von KEEGO erstellten Produktdokumentation, der Auftragsbestätigung und diesen Bedingungen maßgeblich. Von der vertraglichen Beschaffenheit gedeckt sind handelsübliche und geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen, in der Natur der Ware liegender Verschleiß, Abweichungen von der in Prospekten bzw. ähnlichen Darstellungen oder in Angeboten beschriebenen Beschaffenheit (Form u. Farbe), soweit sie aus der natürlichen Unregelmäßigkeit der verwendeten Materialien folgen. Diese stellen keinen Mangel dar.
7.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder zugesicherter Eigenschaften oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von KEEGO.
7.3. Garantie- und Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eingehende Waren mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und abzunehmen. Die Prüfung auf offensichtliche Mängel hat innerhalb von 3 Werktagen nach Wareneingang am Bestimmungsort stattzufinden. Die Unterlassung dieser Prüfung geht zu Lasten des Auftraggebers.
7.4. Wurde eine Produktfreigabe vor Lieferung der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Sachmängeln ausgeschlossen, die der Auftraggeber bei sorgfältiger Vornahme der Freigabe oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
7.5. Offene Sachmängel und Minderlieferungen hat der Auftraggeber innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Sachmängel innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung des Sachmangels schriftlich zu rügen.
7.6. Jegliche Haftung für Sachmängel erlischt bei Veränderungen an der Ware.
7.7. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, kann KEEGO im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs nach KEEGOs Wahl innerhalb von 10 Tagen nach Rückerhalt der Ware nachbessern oder nachliefern.
7.8. Kommt KEEGO diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Auftraggeber schriftlich eine letzte angemessene Frist von 14 Tagen setzen, innerhalb der KEEGO den Verpflichtungen nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
7.9. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Ware sind auf den vorhersehbaren und unvermeidlichen Schaden beschränkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch rechtzeitige Untersuchung der Ware zum frühesten Zeitpunkt einen möglichen Schaden zu verringern.
7.10. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, sofern dieser ein Unternehmen ist, verjähren in 12 Monaten, im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Dauer der Nachbesserung bzw. Nachlieferung gerechnet ab Rückerhalt der als mangelhaft gerügten Ware gilt der Lauf der Verjährung als gehemmt.
7.11. Sofern eine Mängelrüge unbegründet ist, wird der Auftraggeber KEEGO den gesamten aus der Behandlung der Mängelrüge entstandenen Aufwand erstatten.
7.12. Mängelgerügte Ware darf der Auftraggeber nicht vor abschließender Prüfung durch KEEGO und einvernehmlicher Freigabe zum Verkauf an Verbraucher nicht an Verbraucher weiterverkaufen.
7.13. KEEGO ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Sachmangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an KEEGO zurückzusenden; KEEGO übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von KEEGO Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
7.14. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen KEEGO bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. KEEGO behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenforderungen.
8.2. Gegenüber Kaufleuten behält KEEGO sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen vor.
8.3. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei ausnahmsweiser Zahlung durch Wechsel erst mit Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.
8.4. Bei Rücktritt von KEEGO vom Vertrag (insbesondere wegen Zahlungsverzug des Auftraggebers) ist KEEGO zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Zur Ausübung dieses Rechtes ist es KEEGO erlaubt, die Geschäftsräume des Auftraggebers zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Rücktritt vom Vertrag gilt dabei als erklärt, wenn KEEGO die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangt.
8.5. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Er wird KEEGO unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen. Dabei hat er KEEGO alle für die Wahrung von KEEGOs Eigentumsrechten notwendige Unterlagen zu übergeben, insbesondere eine Kopie des Pfändungsprotokolls. Der Auftraggeber haftet gegenüber KEEGO für sämtliche Schäden, die aus einem solchen Zugriff Dritter entstehen, insbesondere für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Vollstreckungsgegenklage, soweit der Dritte diese Kosten nicht ausgleichen kann.
8.6. Der Auftraggeber wird die verkaufte Ware getrennt identifizierbar lagern und verwalten, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren und gegen Schäden aus Feuer, Wasser oder Hagel versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit eventuelle Versicherungsansprüche an KEEGO ab. KEEGO nimmt die Abtretung hiermit an.
8.7. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware weiter veräußern, es sei denn er befindet sich in Zahlungsverzug. Für weiterveräußerte Waren tritt er sämtliche Forderungen (einschl. MwSt.), die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten entstehen, bereits jetzt an KEEGO ab. KEEGO nimmt die Abtretung hiermit an.
8.8. Das Recht des Auftraggebers zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Inkassobefugnis erlöschen mit Zahlungseinstellung, Vollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder deren Surrogate, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest.
8.9. Soweit der Wert der Sicherheiten die vom Auftraggeber zu begleichende Forderung um mehr als 20 % übersteigt, gibt KEEGO auf Verlangen des Auftraggebers die darüber hinausgehenden Sicherheiten frei.
8.10. Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln.

9. Haftungsbeschränkungen
9.1. Die folgenden Haftungsbeschränkungen betreffen die Haftung aus jeglichem vertraglichen und nicht vertraglichen Rechtsgrund einschließlich Gewährleistung und Garantie. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
9.2. Für leicht fahrlässig durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden ist die Haftung des Verkäufers dem Grund und der Höhe nach auf die Leistungen seiner Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Im Falle wesentlicher Vertragsverletzungen sind die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden mit vom Höchstbetrag umfasst.
9.3. Soweit die fehlerhaften Produkte einen Rückruf nach sich ziehen, ist die Haftung für die daraus entstehenden Kosten auf die Leistungen seiner Produktrückrufversicherung dem Grunde und der Höhe nach auf die Leistungen seiner Produktrückrufkostenversicherung begrenzt. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten besteht im Übrigen nur, soweit KEEGO über die Rückrufmaßnahme in Kenntnis gesetzt und in angemessener Frist Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde.
9.4. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.5. Bei anderen Verletzungen als durch Produktfehler haftet KEEGO nicht für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9.6. Bei Verzug begrenzt sich die Haftung KEEGOs pro Woche auf 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt höchstens jedoch auf 10%. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf auf Basis dreier Vergleichsangebote).
9.7. KEEGO haftet nicht für Vertragsverletzungen oder Schäden aufgrund Höherer Gewalt. Als Höhere Gewalt erkennen die Vertragsparteien insbesondere an: Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Wettereinflüsse, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Transportunternehmer und der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist).
9.8. Ansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von KEEGO verursacht worden sind oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
9.9. KEEGO haftet nicht für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen, oder für die Folgen unsachgemäßer und ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von KEEGO vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritte. Gleiches gilt für Sachmängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
9.10. KEEGO haftet nicht für Schäden, soweit der Auftraggeber deren Eintritt mitverursacht hat, oder durch Berücksichtigung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten, insbesondere durch ausreichende Information des Verbrauchers und zumutbare eigene Sicherungsvorkehrungen hätte verhindern können. Im Zweifel hat der Auftraggeber entsprechende Nachweise über die Erfüllung dieser Pflichten zu erbringen.
9.11. KEEGO schließt Haftungen und Schadensersatz aufgrund nationaler und internationaler Embargos und/oder Sanktionsmaßnahmen – z.B. auch Erfüllungsverbote - aus.
9.12. Die Haftung von KEEGO beschränkt sich soweit gesetzlich zulässig auf den Wert der von KEEGO gelieferten Waren.
9.13. Soweit die Haftung von KEEGO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KEEGO.

10. Produktschäden und Rückruf
10.1. Über Inhalt und Umfang etwaiger Rückrufmaßnahmen werden sich die Vertragspartner - soweit möglich und zumutbar - vorab unterrichten und einander Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
10.2. KEEGO haftet nur für den Rückruf von Produkten, deren Rückruf von KEEGO oder auf gesetzlicher Grundlage von zuständigen Behörden zur Verhinderung gesundheitlicher Risiken veranlasst wurde.
10.3. Abschnitt 9 Ziff. 2 bleibt unberührt.

11. Modellschutz, Schutz geistigen Eigentums
11.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Artikel aus dem Lieferprogramm von KEEGO nicht nachzubauen oder nachbauen zu lassen und zu vertreiben.
11.2. Im Fall der Zuwiderhandlung steht KEEGO ein Anspruch auf Konventionalstrafe zu. Die Höhe des Anspruchs beträgt für jedes nachgebaute Stück 100% des Preises des entsprechenden Artikels von KEEGO; maßgeblich ist die zum Verstoßzeitpunkt geltende Preisliste von KEEGO bzw. soweit kein Listenpreis vorhanden ist der Abgabepreis an andere Abnehmer. Unberührt davon bleibt das Recht von KEEGO auf Schadenersatz.

12. Nebenbestimmungen
12.1. Für Verträge und künftige Änderungen und Ergänzungen besteht Schriftformerfordernis.
12.2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber KEEGO oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
12.3. Der Vertrag gibt alle Vereinbarungen der Vertragsparteien vollständig wieder. Nebenabreden zu dem Vertrag sind gegenwärtig nicht getroffen.
12.4. Überschriften dienen lediglich der Orientierung und nicht der abschließenden Bestimmung darunter stehenden Textes.
12.5. Eine Nichtgeltendmachung von Rechten durch KEEGO bedeutet keinen Verzicht.

13. Gerichtsstand
13.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien.
13.2. KEEGO ist berechtigt, gegen den Auftraggeber auch in dessen Heimatland oder an jedem Ort, an dem er Eigentum oder Vermögen besitzt, Klage zu erheben.

14. Auslandsgeschäfte
14.1. Für Geschäfte mit Auftraggebern, deren Sitz außerhalb Österreichs liegt, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
14.2. Alle Transaktionen, einschließlich Zahlungsinstrumente und Zahlungstransaktionen, unterliegen dem österreichischem Recht, einschließlich des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
14.3. Sofern der Vertrag in mehreren Sprachen erstellt wird, ist die deutsche Fassung maßgeblich.
14.4. Es gilt der Gregorianische Kalender.
14.5. Es gilt die Ortszeit am Sitz von KEEGO unter Beachtung von Sommerzeit und Winterzeit.
14.6. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung in Euro (EUR). Änderungen von Währungskursen lassen den Kaufpreis und die anderen im Kaufvertrag bestimmten Zahlungspflichten unberührt.
14.7. Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Durchführung der Kaufverträge und Lieferungen trägt der Auftraggeber.

15. Unwirksamkeit, Vertragslücken
15.1. Sollten gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag Lücken enthält.
15.2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die die Parteien getroffen hätten, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag nominierten Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) an die Stelle der Vereinbarung.
15.3. Sollte die Geltung einer Regelung im oben beschriebenen Sinn nur durch Vereinbarung unter Beachtung besonderer Formvorschriften zu erreichen sein, sind die Beteiligten verpflichtet, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.

Wien, Mai 2023